Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg
§ 8 Stiftungsrat – Aufgaben
Dem Stiftungsrat obliegt unter Beachtung der sich aus §§ 20 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz PGRS, sowie 28, 29 dieser Ordnung ergebenden Pflichten die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde nach § 4, soweit nach dieser Ordnung keine eigene Zuständigkeit des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers der Seelsorgeeinheit gegeben ist.
Der Stiftungsrat berücksichtigt bei seiner Tätigkeit die pastoralen Richtlinien
des Pfarrgemeinderates für die Vermögensverwaltung und berichtet
dem Pfarrgemeinderat regelmäßig über seine Arbeit.
Quelle: Erzbistum Freiburg
